§ 1

1Die Zustimmung zur Erhebung der Lohnsummensteuer erteilt die Kommunalaufsichtsbehörde. 2Soll einem Hebesatz von mehr als 500 vom Hundert zugestimmt werden, erteilt die Zustimmung die obere Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 2

Das Einvernehmen zur Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrages in einem Pauschbetrag nach § 15 des Gewerbesteuergesetzes erteilt die Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 3

Die Zustimmung zur Erhebung der Mindeststeuer nach § 17a Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes erteilt die Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 4

Die Anordnung über Zuständigkeiten bei der Verwaltung der Gewerbesteuer vom 14. Juli 1955 (StAnz. S. 818) wird aufgehoben.

§ 5

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1965 in Kraft.

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