Leitsatz

Anordnung der Zwangsverwaltung als Titel auf Herausgabe (hier: einer Mietkaution vom Schuldner)

 

Normenkette

§ 150 Abs. 2 ZVG

 

Kommentar

Der Zwangsverwalter ist befugt, vom Schuldner (Wohnungseigentümer) die Überlassung einer vor der Beschlagnahme von einem Mieter der Wohnung geleisteten Mietkaution zu verlangen.

Der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung stellt zusammen mit der Ermächtigung des Zwangsverwalters zur Besitzergreifung einen Vollstreckungstitel dar, aufgrund dessen wegen dieses Anspruchs nach § 883 ZPO vollstreckt werden kann.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 14.04.2005, V ZB 6/05BGH v. 14.4.2005, V ZB 6/05, NZM 2/2006, 71

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