Seit 1.1.2024 ist der Beginn der Elternzeit mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen, zu melden. Die Pflicht zur Meldung einer Elternzeit ist ein Novum, da erstmalig im Arbeitgeber-Meldeverfahren der Beginn und das Ende einer Fehlzeit zu melden ist und nicht wie bislang die Fehlzeit als Meldetatbestand allein eine DEÜV-Unterbrechungsmeldung auslöst. Damit grenzen sich die Elternzeit-Meldungen von der fachlichen Struktur des Arbeitgeber-Meldeverfahrens ab. Die Anmeldung der Elternzeit ist ungeachtet bestehender Meldetatbestände (z. B. der Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit) zusätzlich abzugeben.

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