(1) 1Nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes hat der Betreiber vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung oder vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage durch Sachverständige nach § 11 folgende Anlagenarten überprüfen zu lassen:

 

1.

Anlagen mit unterirdischen Anlagenteilen,

 

2.

oberirdische Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten und feste Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behaftet sind, mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m³.

2Die Prüfungen entfallen bei Anlagen, die nicht nach Absatz 2 wiederkehrend prüfpflichtig sind, wenn die Anlagen von einem Fachbetrieb aufgestellt und eingebaut werden und der Fachbetrieb der zuständigen Behörde den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage unter Verwendung des eingeführten Musters ,"Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 VAwS" bescheinigt. 3Das Muster ist enthalten in den ,"Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VV-VAwS)", die in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) unter der Gliederungsnummer 770 veröffentlicht sind.

 

(2) 1Nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes hat der Betreiber spätestens fünf Jahre nach der letzten Überprüfung, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre, oder bei Stilllegung der Anlage durch Sachverständige nach § 11 folgende Anlagenarten überprüfen zu lassen:

 

1.

Anlagen mit unterirdischen Anlagenteilen,

 

2.

oberirdische Anlagen außerhalb von Schutzgebieten für wassergefährdende Flüssigkeiten und feste Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behaftet sind, mit einem Anlagenvolumen von mehr als 10 m³,

 

3.

oberirdische Anlagen in Schutzgebieten für wassergefährdende Flüssigkeiten und feste Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behaftet sind, mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m³, bei der Lagerung von Heizöl EL mit einem Anlagenvolumen von mehr als 5 m³ .

2Werden in einer Eignungsfeststellung oder in einer die Eignungsfeststellung ersetzenden Regelung kürzere Prüfpflichten festgelegt, gelten diese.

3Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme.

 

(3) 1Die zuständige Behörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 2 genannten Anlagen vorschreiben. 2Sie kann im Einzelfall längere Prüffristen gestatten und Anlagen nach Absatz 2 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

 

(4) 1Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden.

2Sie entfallen ebenfalls, wenn es sich um Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab handelt, die der Forschung, Entwicklung oder der Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren dienen.

 

(5) 1Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, wenn die Anlage im Rahmen eines allgemein anerkannten Managementsystems (wie z. B. das Umweltmanagement gemäß der EG-Umweltaudit-VO oder die DIN EN ISO 14001) überprüft wird und dabei

 

1.

die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i Wasserhaushaltsgesetz und der §§ 11 und 12 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung und

 

2.

in entsprechend dem Managementsystem erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden.

2In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.

 

(6) 1Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Prüfung der Anlage notwendigen Unterlagen vorzulegen. 2Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung einen Prüfbericht sowohl dem Betreiber als auch der zuständigen Behörde vorzulegen. 3Die zuständige Behörde kann im Einzelfall festlegen, dass die nach § 11 anerkannte Organisation in den Fällen, in denen bei der Prüfung der Anlage keine Mängel festgestellt werden, anstelle der Übersendung des Prüfberichtes die Durchführung der jeweiligen Prüfung bestätigt.

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