(1) 1Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 21 überprüfen zu lassen

 

1.

unterirdische Anlagen und Anlagenteile für flüssige und gasförmige Stoffe,

 

2.

oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe mit einem Gefährdungspotential der Stufe C und D nach § 6 Abs. 4 und in Schutzgebieten auch der Stufe B,

 

3.

Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h WHG vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

2Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG durch Sachverständige nach § 21 überprüfen zu lassen

 

1.

oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe B,

 

2.

Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufe C und D.

 

(2) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme.

 

(3) 1Die untere Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen anfordern, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. 2Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

 

(4) 1Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu den selben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt werden. 2Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen bei einer Anlage zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- und Technikumsmaßstab dient.

 

(5) 1Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen auch, wenn die Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung eines Öko-Audits nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 an einem registrierten Standort überprüft wird und dabei

 

1.

die Anlage einer betriebsinternen Überprüfung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i WHG und der §§ 21 und 22 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit und Umfang der Überwachung, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung sowie der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, die hinsichtlich der Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sein dürfen, und

 

2.

in den im Rahmen des Öko-Audits erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden.

2In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse durch den Betreiber. 3Die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 ist gegenüber der zuständigen Wasserbehörde vor der ersten die Sachverständigenprüfungen ersetzenden betriebsinternen Überprüfung nachzuweisen.

 

(6) 1Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. 2Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. 3Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.

 

(7) 1Der Betreiber hat die bei Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. 2Die Beseitigung erheblicher und gefährlicher Mängel bedarf der Nachprüfung durch einen Sachverständigen.

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