(1) Anlagen zum Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe sind abweichend von § 3 Nr. 3 bis 5 zulässig, wenn
(2) Auf Grund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und in die Abwasseranlage eingeleitet werden dürfen.
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