§ 15 Verfahren

 

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG wird auf Antrag für eine einzelne Anlage, eine Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 Satz 1 WHG auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen erteilt.

 

(2) 1Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, beizufügen. 2Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten einer sachverständigen Person beizufügen, es sei denn, die Wasserbehörde verzichtet darauf. 3Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Prüfstellen oder sachverständigen Personen, wenn die Prüfergebnisse der Wasserbehörde zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden können und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind.

§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (zu § 19h Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WHG)

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn die zu stellenden Anforderungen (§§ 3, 4) erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen

1Neben einer Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften oder einer Erlaubnis nach den Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes bedarf es einer Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG nicht. 2Die Genehmigung oder Erlaubnis darf nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Wasserbehörde erteilt werden.

§ 18 Vorzeitiger Einbau

1Anlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach § 19h WHG nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung oder mit einer diese nach § 19h Abs. 3 WHG ersetzenden Zulassung zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. 2Die Wasserbehörde kann den vorzeitigen Einbau zulassen.

§ 19 (weggefallen)

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