1. Kapitäne mit Patent AG auf Betriebsstofftransportern oder Munitionstransportern, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf Bergungsschleppern.

2. Kapitäne mit Patent AG auf Seeschleppern.

– Fußnote 1 –[1]

3. Kapitäne mit Patent AG auf Mehrzweckbooten (mittel), Taucherschulbooten oder seegängigen 100-t-Schwimmkränen nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2.

4. Erste nautische Schiffsoffiziere mit Patent AG auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10 000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf dem Wehrforschungsschiff "Planet".

5. Erste nautische Schiffsoffiziere mit Patent AG auf Betriebsstofftransportern oder Munitionstransportern, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf Bergungsschleppern nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 3.

6. Leitende technische Schiffsoffiziere mit Patent CI auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10 000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf dem Wehrforschungsschiff "Planet".

7. Leitende technische Schiffsoffiziere mit Patent CI auf Munitionstransportern, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf Bergungsschleppern sowie sonstige Angestellte mit Patent CT auf diesen Schiffen, denen wegen gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen die Funktion des Leitenden technischen Schiffsoffiziers übertragen ist, nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 7.

[1] Diese Angestellten erhalten nach zehnjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe III.

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