Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die sich in der DV-Systemtechnik dadurch aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts herausheben, daß ihnen durch ausdrückliche Anordnung zusätzlich Leitungs- und Koordinationstätigkeiten übertragen und mindestens drei Angestellte in der DV-Systemtechnik mindestens der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts ständigunterstellt sind, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

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