Nr. 1 Zu den Beschäftigten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören Arbeitnehmer sowie Personen mit anderer Rechtsstellung, deren Tätigkeit von der Arbeitsvorbereitung geplant und gesteuert wird.

Nr. 2 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch sonstige Angestellte mit abgeschlossener REFA-Grundausbildung eingruppiert, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die am 30. September 1993 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Oktober 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat.

Nr. 3 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen mit entsprechender Tätigkeit eingruppiert, die Angemessenheitsbeurteilungen von Angeboten und Rechnungen vornehmen, sowie sonstige Angestellte mit abgeschlossener REFA-Fachausbildung oder MTM-Praktikerausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Nr. 4 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch Arbeitsvorbereiter eingruppiert, die für die Durchführung des Leistungslohnverfahrens in mindestens drei Zweigstellen oder Außenlagern von Wehrbereichsverpflegungs- oder Wehrbereichsbekleidungsämtern verantwortlich sind.

Nr. 5 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch die Projektkalkulatoren eingruppiert.

Nr. 6 Komplexe Geräte sind solche, in denen mehrere Teilgeräte oder Baugruppen, die verschiedenen Fachgebieten mindestens einer Ingenieurfachrichtung (z.B. Maschinenbau) zuzuordnen sind, funktionell zusammenwirken.

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