Rz. 32

Die Werte von Antrag- und Widerantrag sind auch im Verbund nach §§ 39 Abs. 1 S. 1, 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG zu addieren.[10]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge