Rz. 11

(Senator für Finanzen Bremen, Erlass v. 21.3.2000 – S 1320 – 121.)

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 3.2.1999 – IV B 4 – S 1320 – 3/99 – die Grundsätze dargestellt, die für die Amtshilfe gelten, die in- und ausländische Finanzbehörden einander zur Festsetzung ihrer Steuern durch Auskunftsaustausch leisten.

Teil dieses Amtshilfeverkehrs sind Auskünfte ohne Ersuchen. Bei der Erteilung dieser so genannten Spontanauskünfte wird gebeten, folgendes zu beachten:

I. Ermessensausübung

Die Auskunftserteilung ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung. Sie liegt aber im überwiegend öffentlichen Allgemeininteresse, wenn die Bundesrepublik Deutschland in einem DBA auf die Besteuerung von Einkünften zugunsten eines anderen Staates verzichtet. Der deutsche Steuerverzicht beruht auf der Erwartung der Besteuerung im anderen Staat, so dass in solchen Fällen stets eine Spontanauskunft zu erteilen ist, soweit dies grundsätzlich zulässig ist (Hinweis auf Abschn. II. dieses Erlasses).

II. Voraussetzungen, Empfängerstaaten

1.

Spontanauskünfte können erteilt werden, wenn Finanzbehörden Feststellungen treffen, deren tatsächliche Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, dass

a) Steuern im anderen Staat verkürzt worden sind oder werden könnten;
b) zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über dritte Staaten geleitet worden sind;
c) insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, dass Gewinne zwischen nahe stehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahe stehenden Personen abgegrenzt werden;
d) ein Sachverhalt, aufgrund dessen eine Steuerermäßigung oder eine Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Staat führen könnte;
e) ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung eines anderen Staates ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Festsetzung der Steuern in diesem Staat erheblich ist.

Die Auskünfte sollen sich auf steuerlich bedeutsame Fälle beschränkten (z.B. hohe Zahlungsbeträge oder Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit). Die Übersendung einer Spontanauskunft ist nicht grundsätzlich vom Überschreiten bestimmter Betragsgrenzen abhängig. In Fällen der Auskunftserteilung über freigestellten Arbeitslohn sind aber die Grenzen des BMF-Schreibens vom 3.6.1996, BStBl I 1996, 644, zu berücksichtigen.

Danach ist eine Mitteilung für die ausländische Steuerverwaltung nur zu fertigen, wenn der auf die Zeit der Entsendung entfallende Arbeitslohn 20.000 DM übersteigt.

2.

Unter diesen Voraussetzunge können Spontanauskünfte erteilt werden gegenüber den Mitgliedstaaten der EU und den Nicht-EU-Staaten, mit denen eine große Auskunftsklausel vereinbart worden ist. Hierbei handelt es sich um Australien, Island, Kanada, Liberia, Neuseeland, Norwegen, die Russische Föderation, die Türkei und die USA.

Außerdem sind Spontanauskünfte zulässig gegenüber Staaten, mit denen eine kleine Auskunftsklausel vereinbart worden ist, soweit diese Auskünfte der Durchführung der DBA dienen, wie z.B. in den Fällen, der Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug aufgrund eines DBA. Dies gilt für alle oben nicht genannten Staaten, mit denen eine große Auskunftsklausel vereinbart worden ist. Hierbei handelt es sich um Australien, Island, Kanada, Liberia, Neuseeland, Norwegen, die Russische Föderation, die Türkei und die USA.

Außerdem sind Spontanauskünfte zulässig gegenüber Staaten, mit denen eine kleine Auskunftsklausel vereinbart worden ist, soweit diese Auskünfte der Durchführung des DBA dienen, wie z.B. in den Fällen der Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug aufgrund eines DBA. Dies gilt für alle oben nicht genannten Staaten, mit denen Deutschland ein DBA abgeschlossen hat.

III. Rechtliches Gehör

Bei der Übermittlung von Spontanauskünften hat eine Anhörung des inländischen Beteiligten stets stattzufinden, wenn nicht eine der Ausnahmen nach § 91 Abs. 2 oder 3 AO (z.B. bei Gefahr in Verzug oder wenn der Anhörung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht) vorliegt.

Eine Anhörung entfällt insbesondere:

bei Beschaffung von allgemein zugänglichem Material und dessen Weiterleitung an ausländische Finanzbehörden;
bei Weitergabe von Informationen, die auf tatsächlichen Angaben eines Steuerpflichtigen beruhen, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat; dies jedoch bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nur insoweit, als es sich um die Freistellung von Arbeitslohn aufgrund eines DBA handelt.

Die Anhörung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Bei mündlicher Anhörung sind die Anhörung und die Stellungnahme des Beteiligten aktenkundig zu machen. Für eine schriftliche Anhörung kann die Anlage 7 (Anhörung § 117 AO [10/98]) des BMF-Schreibens vom 3.2.1999 benutzt werden.

IV. Verfahren bei Einwendungen der Steuerpflichtigen gegen die Erteilung einer Spontanauskunft

Einwendungen gegen die Erteilung einer Spontanauskunft können der örtlich zuständigen Finanzbehörde vorgetragen werden. Hält diese die Einwendunge...

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