Rz. 5

Besondere Bedeutung für die Praxis hat das Quotenvorrecht für

eine vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung,
vom Versicherungsschutz nicht gedeckte Reisekosten des Anwalts,
vom Versicherungsschutz nicht erfasste Kosten eines Terminsvertreters und
vom Versicherungsschutz ohnehin nicht erfasste Parteikosten im Inland.

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