Rz. 183
Das Erinnerungsverfahren ist auch hier eine gesonderte Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Dass sich hier die Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten richtet, ist unerheblich, wie der Gesetzgeber bereits durch das 2. KostRMoG klargestellt hat.
Rz. 184
Es entsteht die Vergütung nach VV Teil 3 Abschnitt 5 (VV 3500 ff.). Soweit im zugrunde liegenden Verfahren nach Betragsrahmen abzurechnen ist, erhält der Anwalt auch im Erinnerungsverfahren eine Rahmengebühr (VV 3501), anderenfalls gilt die Wertgebühr der VV 3500.
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