Rz. 132

Auch hier bedarf es einer Kostenentscheidung. Diese muss rechtskräftig sein. Im Gegensatz zu den Zivilsachen kommt hier eine Festsetzung vor Rechtskraft nicht in Betracht.

 

Rz. 133

Die Kostenentscheidung kann in einem Urteil, einem Strafbefehl oder einer das Verfahren abschließenden Entscheidung enthalten sein.

 

Rz. 134

Erforderlich für eine Festsetzung ist weiter, dass in der Kostenentscheidung die notwendigen Auslagen des Beschuldigten oder anderweitig Beteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegt worden sind. Eine Entscheidung alleine über die Kosten des Verfahrens genügt nicht. Die Vorschrift des § 4464 StPO differenziert ausdrücklich zwischen den Kosten des Verfahrens und den notwendigen Auslagen des Beteiligten.

 

Rz. 135

Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören insbesondere die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind (§ 464a Abs. 2 StPO).

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