Rz. 15

Eine getrennte Festsetzung ist vorgeschrieben, wenn bestimmte Kosten nicht nach Quoten verteilt, sondern ausgetrennt sind, etwa die Kosten der Säumnis (§ 344 ZPO) oder die Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind (§ 281 Abs. 3 ZPO).

 

Rz. 16

Die ausgetrennten Kosten müssen gesondert festgesetzt werden. Nur die übrigen Kosten dürfen ausgeglichen werden. Soweit die Parteien damit einverstanden sind, bestehen allerdings keine Bedenken, auch auszutrennende Kosten in die Ausgleichung einzubeziehen, abgesehen davon, dass darin eine Aufrechnungserklärung liegen würde, die das Gericht berücksichtigen müsste (siehe Rdn 56).

 

Rz. 17

Ein Fall der getrennten Festsetzung liegt auch dann vor, wenn die Kosten nach Instanzen unterschiedlich verteilt sind:

 

Rz. 18

 

Beispiel: Unterschiedliche Kostenverteilung in den Instanzen:

Die Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Eine Kostenausgleichung ist unzulässig.

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