Rz. 76

Für den Anwalt entsteht im Beschwerdeverfahren eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3500 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich die Gebühr um 0,3 (VV 1008). Die Verfahrensgebühr (VV 3500) entsteht für den Anwalt des Beschwerdegegners in der Regel bereits mit Entgegennahme der Beschwerde.[47]

 

Rz. 77

Zu beachten ist, dass nach § 16 Nr. 10 Buchst. c mehrere Beschwerden gegen denselben Kostenfestsetzungsbeschluss als eine Angelegenheit gelten.

[47] OLG Koblenz AGS 2004, 67 m. Anm. N. Schneider.

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