Rz. 125

Es gilt das Gleiche wie in Zivilsachen (§§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 ZPO), so dass also je nach Wert des Beschwerdegegenstands Erinnerung oder sofortige Beschwerde gegeben sind. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das LAG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge