Rz. 41

Wird nach einem selbstständigen Beweisverfahren ein Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeleitet, dann wird die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens ebenfalls nach VV Vorb. 3 Abs. 5 angerechnet, jetzt auf die 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3335. Angerechnet wird dann allerdings nur zu 1,0.

 

Beispiel (Beweisverfahren mit nachfolgendem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zur Hauptsache): Der Anwalt ist für den Antragsgegner in einem selbstständigen Beweisverfahren tätig und nimmt an einem Sachverständigentermin teil (Wert: 30.000 EUR). Nach Abschluss des Verfahrens beantragt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Hauptsache. Nach Stellungnahme des Anwalts wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Im Beweisverfahren entstehen die 1,3-Verfahrensgebühr und die 1,2-Terminsgebühr. Im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zur Hauptsache, das eine neue Angelegenheit darstellt, entsteht die 1,0-Gebühr nach VV 3335. Hierauf ist die Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens anzurechnen, allerdings nur zu 1,0, da nie mehr angerechnet werden kann, als in der anzurechnenden Angelegenheit an Gebühren anfällt.

 
I. Selbstständiges Beweisverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   1.241,50 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   1.146,00 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003   955,00 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.362,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   638,88 EUR
Gesamt   4.001,38 EUR
II. Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3335   955,00 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 5 anzurechnen,   – 955,00 EUR
  1,0 aus 30.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 20,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   3,80 EUR
Gesamt   23,80 EUR

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