Rz. 36
Wird ein Beweisverfahren während der Anhängigkeit der Hauptsache eingeleitet, handelt es sich ebenfalls um zwei verschiedene Angelegenheiten. Auch jetzt sind die Verfahrensgebühren aufeinander anzurechnen. Dabei ist auch hier unerheblich, ob die Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens angerechnet wird oder die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens. Dies hat wegen § 15a Abs. 1 auf die Abrechnung keinen Einfluss,[10] kann allerdings für die Kostenerstattung bedeutsam sein (siehe Rdn 44).
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