Rz. 143

Wird der Erlass einer einstweiligen Verfügung oder die Anordnung eines Arrests während der Anhängigkeit der Hauptsache im Berufungsverfahren beantragt, ist das Berufungsgericht für den Erlass des Arrests oder der einstweiligen Verfügung zuständig (§ 943 ZPO). In der Hauptsache gelten dann zwar die Gebühren nach den VV 3200 ff., im Arrest- oder Verfügungsverfahren bleiben jedoch die Gebühren der VV 3100 ff. anwendbar (VV Vorb. 3.2 Abs. 2 S. 1).

 

Beispiel: Gegen das Urteil des AG zur Hauptsache wird Berufung eingelegt (Wert: 5.000 EUR). Dort wird erstmals ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.

In der Hauptsache erhält der Anwalt die Gebühren nach den VV 3200 ff.

Die einstweilige Verfügung ist jetzt nach § 943 ZPO zwar vor dem Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache zu beantragen. Dennoch verbleibt es bei den erstinstanzlichen Gebühren (VV Vorb. 3.2 Abs. 2 S. 1).

 

Rz. 144

Ist die Hauptsache in der Revision anhängig, ergeben sich keine Probleme, da dann ohnehin das erstinstanzliche Gericht zuständig ist (§ 943 ZPO). Es gelten auch hier nur die Gebühren der VV 3100 ff.

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