Rz. 82

War der Auftrag von vornherein beschränkt, dann ändert sich für den Anwalt des Antragstellers nichts. Für ihn ist unerheblich, ob der Gegner vor dem Teilwiderspruch Gesamtauftrag hatte oder nicht. Für den Anwalt des Antragsgegners entsteht dagegen in diesem Fall nur die 1,3-Verfahrengebühr aus dem Wert der Hauptsache. Für eine 0,8-Verfahrensgebühr aus dem Wert des nicht angegriffenen Teils ist daneben kein Raum.

 

Beispiel: Gegen eine einstweilige Verfügung wegen zweier Wettbewerbsverstöße (Wert: jeweils 10.000,00 EUR) legt der Anwalt des Antragsgegners auftragsgemäß Widerspruch nur hinsichtlich eines Wettbewerbsverstoßes ein. Der Widerspruch wird vor mündlicher Verhandlung wieder zurückgenommen.

Für den Anwalt des Antragstellers ändert sich nichts. Es bleibt für ihn bei einer vollen 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert.

Für den Anwalt des Antragsgegners entsteht dagegen von vornherein aufgrund des eingeschränkten Auftrags lediglich eine 1,3-Verfahrensgebühr (VV 3100) aus dem Teilwert. Eine weitere 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3100, 3101 Nr. 1 entsteht jetzt nicht.

 
I. Anwalt Antragsteller
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   1.068,60 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.088,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   206,83 EUR
Gesamt   1.295,43 EUR
II. Anwalt Antragsgegner
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100, 3101 Nr. 1   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 818,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   155,46 EUR
Gesamt   973,66 EUR
 

Rz. 83

 

Beispiel: Gegen eine einstweilige Verfügung wegen zweier Wettbewerbsverstöße (Wert: jeweils 10.000 EUR) legt der Anwalt des Antragsgegners auftragsgemäß Widerspruch nur hinsichtlich eines Wettbewerbsverstoßes ein. Das Gericht beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung an, an der die Anwälte teilnehmen.

Dem Anwalt des Antragstellers verbleibt die 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert; die Terminsgebühr entsteht dagegen nur aus dem geringeren Wert.

Der Anwalt des Antragsgegners erhält lediglich eine 1,3-Verfahrensgebühr (VV 3100) aus dem Teilwert. Auch die Terminsgebühr entsteht für ihn nur aus dem geringeren Wert.

 
I. Anwalt Antragsteller
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   1.068,60 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.825,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   346,83 EUR
Gesamt   2.172,23 EUR
II. Anwalt Antragsgegner
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100, 3101 Nr. 1   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.555,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   295,45 EUR
Gesamt   1.850,45 EUR

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