Rz. 38

Die 1,2-Terminsgebühr kann gem. VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 auch durch außergerichtliche Verhandlungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens ausgelöst werden. Die Terminsgebühr fällt an, sobald ein Verfahrensauftrag besteht (siehe Vorb. 3 Rdn 140). Unerheblich ist nach Klarstellung durch das 2. KostRMoG insoweit, dass das Gericht über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.

 

Rz. 39

Die Terminsgebühr kann auch neben der ermäßigten Verfahrensgebühr nach VV 3100, 3101 entstehen.

 

Rz. 40

Möglich ist wiederum, dass die Terminsgebühr auch aus nicht anhängigen Gegenständen entsteht, wenn die Parteien sich auch über weiter gehende Ansprüche besprechen.

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