Rz. 62

Die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren kann sich vorzeitig erledigen, nämlich dann, wenn der Widerspruch nicht oder nur zum Teil eingelegt wird.

 

Rz. 63

Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn der Antragsgegner einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragt, dieser jedoch rät, die einstweilige Verfügung zu akzeptieren und keinen Widerspruch einzulegen.

 

Beispiel: Gegen den Mandanten ergeht eine einstweilige Verfügung (Wert: 50.000 EUR). Er beauftragt daraufhin seinen Anwalt, ihn zu vertreten. Dieser rät dazu, die einstweilige Verfügung zu akzeptieren und dagegen keinen Widerspruch einzulegen.

Der Anwalt des Antragsgegners erhält in diesem Fall nur die ermäßigte Verfahrensgebühr nach VV 3100, 3101 Nr. 1, da sich die Angelegenheit für ihn vorzeitig erledigt hat, bevor er einen Schriftsatz eingereicht oder einen Termin wahrgenommen hat.

 

Rz. 64

Anfallen kann in dieser Phase auch bereits eine Terminsgebühr, wenn die Anwälte eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens, insbesondere zur Vermeidung des Widerspruchs führen (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2).

 

Beispiel: Wie vorangegangener Fall. Die Anwälte der Parteien führen eine Besprechung, in der der Anwalt des Antragstellers den Anwalt des Antragsgegners davon überzeugt, keinen Widerspruch einzulegen.

Für beide Anwälte entsteht eine Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2. Für den Anwalt des Antragstellers entsteht die Terminsgebühr neben der 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 und für den Anwalt des Antragsgegners neben der 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3100, 3101 Nr. 1.

 

Rz. 65

Rät der Anwalt, die einstweilige Verfügung teilweise zu akzeptieren und im Übrigen Widerspruch einzulegen, dann entsteht aus dem einen Teilwert die ermäßigte Verfahrensgebühr und aus dem anderen Teilwert die volle Verfahrensgebühr. Zu beachten ist in diesem Fall § 15 Abs. 3 (siehe dazu Rdn 75 ff.).

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