Rz. 153

War zum Zeitpunkt des Abschlussschreibens bereits Klageauftrag zur Hauptsache erteilt, dann wird die Tätigkeit des Anwalts nicht mehr nach Teil 2 (Geschäftsgebühr) vergütet, sondern bereits nach VV Teil 3 und löst eine Verfahrensgebühr aus, allerdings nur in ermäßigter Höhe von 0,8 (VV 3101 Nr. 1).

 

Beispiel: Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 7.500 EUR), die der Anwalt für seinen Mandanten im Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung erwirkt hat, erhält er den Auftrag zur Hauptsacheklage (Wert: 30.000 EUR). Er fordert vorsorglich den Antragsgegner nochmals auf, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf seine Rechte gegen die Verfügung zu verzichten, was dann auch geschieht.

Für das Verfügungsverfahren entsteht wiederum die Gebühr nach VV 3100. Für die außergerichtliche Vertretung entsteht jetzt ebenfalls eine Verfahrensgebühr, da bereits Klageauftrag bestand. Infolge der vorzeitigen Erledigung reduziert sich diese Gebühr allerdings auf 0,8 (VV 3101 Nr. 1).

 
I. Verfügungsverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   652,60 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 672,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   127,79 EUR
Gesamt   800,39 EUR
II. Abschlussschreiben
1. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3100, 3101 Nr. 1   764,00 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 784,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   148,96 EUR
Gesamt   932,96 EUR
 

Rz. 154

War eine Abmahnung vorangegangen, so ist die dafür angefallene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für das Abschlussschreiben gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen.

 

Beispiel: Der Anwalt mahnt den Antragsgegner zunächst ab. Da dieser nicht reagiert, wird der Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 7.500 EUR) beantragt, die im Beschlusswege ergeht. Hiernach erhält der Anwalt den Auftrag zur Hauptsacheklage (Wert: 30.000 EUR). Er fordert vorsorglich den Antragsgegner nochmals auf, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf seine Rechte gegen die Verfügung zu verzichten, was dann auch geschieht.

Für die Abmahnung entsteht eine Geschäftsgebühr aus dem Wert der Hauptsache. Für das Verfügungsverfahren entsteht wiederum die Gebühr nach VV 3100. Für die außergerichtliche Vertretung entsteht jetzt ebenfalls eine Verfahrensgebühr, da bereits Klageauftrag bestand. Infolge der vorzeitigen Erledigung reduziert sich diese Gebühr allerdings auf 0,8 (VV 3101 Nr. 1). Die für die Abmahnung angefallene Geschäftsgebühr ist hierauf gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 hälftig, höchstens zu 0,75 anzurechnen.

 
I. Abmahnung
1. 1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300   1.241,50 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.261,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   239,69 EUR
Gesamt   1.501,19 EUR
II. Einstweiliges Verfügungsverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   652,60 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 672,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   127,79 EUR
Gesamt   800,39 EUR
III. Abschlussschreiben
1. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3100, 3101 Nr. 1   764,00 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen,   – 716,25 EUR
  0,75 aus 30.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 67,75 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   12,87 EUR
Gesamt   80,62 EUR
 

Rz. 155

Kommt es nach dem Abschlussschreiben zur Hauptsacheklage, dann entsteht keine neue Angelegenheit; vielmehr erstarkt die bisherige 0,8-Verfahrensgebühr aus VV 3100, 3101 Nr. 1 zu einer vollen 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100.

 

Beispiel: Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 7.500 EUR), die der Anwalt für seinen Mandanten im Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung erwirkt hat, erhält er den Auftrag zur Hauptsacheklage (Wert: 30.000 EUR). Er fordert vorsorglich den Antragsgegner nochmals auf, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf seine Rechte gegen die Verfügung zu verzichten, was nicht geschieht, sodass hiernach Hauptsacheklage erhoben und darüber verhandelt wird.

Die zuvor entstandene 0,8-Verfahrensgebühr erhöht sich jetzt auf 1,3 (VV 3100).

 
I. Verfügungsverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   652,60 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 672,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   127,79 EUR
Gesamt   800,39 EUR
II. Abschlussschreiben
1. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3104   764,00 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 784,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   148,96 EUR
Gesamt   932,96 EUR
III. Hauptsacheverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   1.241,50 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   1.146,00 EUR
  (Wert: 30.00,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
4. ./. bereits für Abschlussschreiben abgerechnet (netto)   – 764,00 EUR
  Zwischensumme 1.643,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   312,27 EUR
Gesamt   1....

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