Dieser Beitrag soll einen Leitfaden geben zur Überprüfung der unterschiedlichen Regelungen innerhalb der Richtlinien der Bundesländer. Solange keine einheitliche Vorgehensweise durchgesetzt ist, muss sich der Verteidiger je nach Ort der Messung mit den formalen Regelungen in diesem Bundesland genauso auseinandersetzen, wie mit der Frage der Fotoqualität und den technischen Herstellervorgaben bei den einzelnen Messgeräten. Erweitert wurde die Abfrage um den Punkt "Tarnung von Messgeräten", da entsprechende Anfragen in der Praxis nicht selten sind.
Es sei der Hinweis erlaubt, dass es zusätzlich zu den hier dargestellten Richtlinien interne Weisungen gibt, die nicht veröffentlicht sind. Diese haben im Wesentlichen auch nur interne Wirkung.
Weiterhin befinden sich die Richtlinien und sonstigen rechtlichen Grundlagen zur Geschwindigkeitsmessung immer in Bewegung, wie man an der Änderung des niedersächsischen Polizeigesetzes[7] zur Legitimierung der "Section Control"[8] sehen kann. Auch die derzeitig in einer Testphase befindliche MonoCam zur Überwachung von Handyverstößen lässt die Vermutung nahe liegen, dass auch hier rechtliche Grundlagen geschaffen werden, die die Messungen auch datenschutzrechtlich absichern. Insoweit kann diese Tabelle keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
Die Angaben entsprechen der Mitteilung der Bundesländer aufgrund einer Anfrage im November 2022. Aus dem Saarland liegen keine aktuellen Auskünfte vor. Die Richtlinien im Bundesland Hessen werden derzeit überarbeitet, bis zur Neufassung gelten die in der Tabelle genannten Grundlagen fort.
Baden-Württemberg | Bayern | ||||||||||||||||||||
1. Titel der Richtlinie/Datum/Fundstelle | VwV-Verkehrssicherheitsarbeit (VwV-VkSA) vom 9.12.2019, Az. 3–1132.0/68, am 1.1.2020 in Kraft getreten, gültig bis einschließlich 31.12.2026 Auskunft des Ministeriums vom 28.11.2022. |
Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung (VÜR); Bekanntmachung des BStMI vom 12.5.2006 (AIIMBI. 2006 S. 155), Verkündungsstand 28.5.2009; umfangreiche Ergänzende Weisungen; Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums des Innern 17.11.2022. | |||||||||||||||||||
2. Geltung für | |||||||||||||||||||||
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Ja Ja |
Ja Ja |
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3. Hintergrund der Geschwindigkeitsüberwachung und deren Ziele | Verhinderung schwerer Verkehrsunfälle, Minimierung von Unfallfolgen, Stärkung der Verkehrsmoral, ganzheitlicher Kontrollansatz, Verbesserung der Verkehrssicherheitslage, ständige Analyse der Verkehrssicherheitslage und begleitende Öffentlichkeitsarbeit, keine fiskalischen Erwägungen. | Veranlassung der Verkehrsteilnehmer zu verkehrsgerechtem und besonnenem Verhalten, Verhinderung von Verkehrsunfällen, Minderung von Unfallfolgen, Verhütung von Behinderungen, Belästigungen und schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt; Priorität i.d.R. in der angegebenen Reihenfolge; sichtbare Präsenz und ganzheitlicher Kontrollansatz. | |||||||||||||||||||
4. Auswahl der Messstellen
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Vorrangig sind:
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Schwerpunktmäßige Auswahl nach folgender Reihenfolge:
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5. Zeitliche Regelungen | Nein | Ja | |||||||||||||||||||
6. Abstand zwischen Schild und Messung | Nein | Grundsätzlich 200 m ("sollen")-interne Weisung. | |||||||||||||||||||
7. Ausnahmen zum Mindestabstand | Nein |
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8. Toleranzabzüge | Gemäß jeweiligem Eichschein. | Abhängig vom jeweiligen Messgerät. | |||||||||||||||||||
9. Toleranzgrenze Geschwindigkeit | Nicht ausdrücklich vorgesehen. | Es sollen nur wesentliche Verstöße geahndet werden. | |||||||||||||||||||
10. Spezielle Schulung des Messpersonals | Die spezialisierte Verkehrsüberwachung obliegt den Verkehrspolizeiinspektionen der regionalen Polizeipräsidien unter Einsatz fachspezifisch fortgebildeter Beamtinnen und Beamten sowie spezieller Verkehrsüberwachungstechnik. | Spezielle Schulungen bzw. Ein- und Unterweisungen, jeweils mit schriftlicher Bestätigung. | |||||||||||||||||||
11. Messung durch Private[9] | Nein | Nur untergeordnet, im kommunalen Bereich selten, Auswertung nicht durch Private | |||||||||||||||||||
12. Anforderungen an das Messprotokoll | |||||||||||||||||||||
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Aufnahmeblatt oder die Daten sind unmittelbar auf den mobilen Endgeräten mit Hilfe der mobilen Sachbearbeitung im polizeilichen Vorgangsbearbeit... |
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