Rz. 2
Vom 25.1.2011 (BGBl. I S. 98 (Nr. 5)), zuletzt geändert durch Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 14.8.2017 (BGBl. I S. 3232 (Nr. 58)).
Gebühren-Nr.[7] | Gegenstand | Gebühr in EUR[8] | ||||||||||
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3. Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung | ||||||||||||
451 | medizinisch-psychologische Gutachten nach den §§ 2a und 4 Abs. 10 StVG sowie § 11 Abs. 3, den §§ 13 und 14 FeV | |||||||||||
451.1 | körperliche und geistige Beeinträchtigungen (§ 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FeV), ausgenommen neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen | 204,00 | ||||||||||
451.2 | neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen (§ 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FeV) | 289,00 | ||||||||||
451.3 | Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 FeV) | 220,00 | ||||||||||
451.4 | Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebührennummern 451.5 und 451.6; § 11 Abs. 3 Nr. 4 und 5, Abs. 10 Nr. 2 FeV und § 2a Abs. 4 und 5 sowie § 4 Abs. 10 StVG) | 292,00 | ||||||||||
451.5 | Alkoholauffällige (§ 13 Nr. 2 FeV) | 338,00 | ||||||||||
451.6 | Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige (§ 14 FeV) Soweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Drogenscreening durchgeführt wird, erhöht sich der Betrag um 128,00 EUR. |
338,00 | ||||||||||
451.7 | Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen (§ 11 Abs. 6 FeV) | für die Fragestellung mit der höchsten Gebühr den vollen Satz; für alle weiteren Fragestellungen insgesamt ½ der hierfür geltenden höchsten Gebühr | ||||||||||
451.8 | Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen | ½ bis ⅔ der jeweiligen Gebühr nach den Nr. 451.1 bis 451.6 | ||||||||||
452 | Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter (§§ 10, 11 FeV) | |||||||||||
452.1 | Klassen L, T | 92,50 | ||||||||||
452.2 | alle übrigen Klassen | 106,00 | ||||||||||
454 | Gutachten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 33 Abs. 3 FahrlG | |||||||||||
454.1 | Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung | 185,00 | ||||||||||
454.2 | Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung | 292,00 | ||||||||||
455 | Kann eine der unter den Gebührennummern 451, 452 und 454 genannten Untersuchungen ohne Verschulden der Begutachtungsstelle für Fahreignung und ohne ausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten. | |||||||||||
460 | 4. Terminzuschläge | |||||||||||
Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem Auftraggeber vereinbart sind, werden auf die Gebühren oder den Stundensatz
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5. sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs | ||||||||||||
499 | Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Untersuchungen der Gebührennummern 401 bis 460 oder, soweit solche nicht bewertet sind, je angefangene Viertelstunde mindestens 20,30 EUR und höchstens 27,00 EUR erhoben werden. Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v.H. des vorgenannten Satzes berechnet. |
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