Rz. 2

Vom 25.1.2011 (BGBl. I S. 98 (Nr. 5)), zuletzt geändert durch Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 14.8.2017 (BGBl. I S. 3232 (Nr. 58)).

 
Gebühren-Nr.[7] Gegenstand Gebühr in EUR[8]
  3. Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung  
451 medizinisch-psychologische Gutachten nach den §§ 2a und 4 Abs. 10 StVG sowie § 11 Abs. 3, den §§ 13 und 14 FeV  
451.1 körperliche und geistige Beeinträchtigungen (§ 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FeV), ausgenommen neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen 204,00
451.2 neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen (§ 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FeV) 289,00
451.3 Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 FeV) 220,00
451.4 Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebührennummern 451.5 und 451.6; § 11 Abs. 3 Nr. 4 und 5, Abs. 10 Nr. 2 FeV und § 2a Abs. 4 und 5 sowie § 4 Abs. 10 StVG) 292,00
451.5 Alkoholauffällige (§ 13 Nr. 2 FeV) 338,00
451.6

Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige (§ 14 FeV)

Soweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Drogenscreening durchgeführt wird, erhöht sich der Betrag um 128,00 EUR.
338,00
451.7 Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen (§ 11 Abs. 6 FeV) für die Fragestellung mit der höchsten Gebühr den vollen Satz; für alle weiteren Fragestellungen insgesamt ½ der hierfür geltenden höchsten Gebühr
451.8 Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen ½ bis ⅔ der jeweiligen Gebühr nach den Nr. 451.1 bis 451.6
452 Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter (§§ 10, 11 FeV)  
452.1 Klassen L, T 92,50
452.2 alle übrigen Klassen 106,00
454 Gutachten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 33 Abs. 3 FahrlG  
454.1 Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung 185,00
454.2 Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung 292,00
455 Kann eine der unter den Gebührennummern 451, 452 und 454 genannten Untersuchungen ohne Verschulden der Begutachtungsstelle für Fahreignung und ohne ausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten.  
460 4. Terminzuschläge  
 

Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem Auftraggeber vereinbart sind, werden auf die Gebühren oder den Stundensatz

an normalen Werktagen zwischen 06:00 und 20:00 Uhr 30 v.H.,
an dienstfreien Werktagen zwischen 06:00 und 20:00 Uhr 60 v.H.,
in den Nachtstunden zwischen 20:00 und 06:00 Uhr 60 v.H.,
an Sonntagen zwischen 00:00 und 24:00 Uhr 80 v.H.,
an Feiertagen zwischen 00:00 und 24:00 Uhr 120 v.H.
als Zuschlag erhoben.
 
  5. sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs  
499 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Untersuchungen der Gebührennummern 401 bis 460 oder, soweit solche nicht bewertet sind, je angefangene Viertelstunde mindestens 20,30 EUR und höchstens 27,00 EUR erhoben werden. Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v.H. des vorgenannten Satzes berechnet.  
[7] Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25.1.2011 (BGBl I S. 98), zuletzt geändert durch Art. 3 Verordnung vom 15.9.2015 (BGBl I S. 1573) (online verfügbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html [Zugriff 2.12.2016]).
[8] Beträge ohne Mehrwertsteuer. Anzusetzen ist der volle Mehrwertsteuersatz.

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