Rz. 1

Aktenordnung – in der in Bayern geltenden Fassung vom 19.12.2019 (BayMBl 2020 Nr. 25)

(Auszug)

§ 27 Verfügungen von Todes wegen

(1)

entfällt

(2)

Geht eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) ein, so hat die Geschäftsstelle zu prüfen, ob bereits Vorgänge vorhanden sind, die sich auf den Verfügenden beziehen.

(3)

1Eigenhändige Testamente, deren besondere amtliche Verwahrung vom Erblasser verlangt wird, sind mit dem Dienstsiegel zu verschließen und mit einer das Testament näher bezeichnenden Aufschrift zu versehen, die unterschriftlich zu vollziehen ist. 2Dabei sind die Bestimmungen der Gemeinsamen Bekanntmachung über die Benachrichtigung in Nachlasssachen zu beachten.

(4)

1Über die von dem Gericht zur besonderen amtlichen Verwahrung zu bringenden Testamente und Erbverträge ist ein Verwahrungsbuch für Verfügungen von Todes wegen nach dem Muster 5a zu führen. 2Über mehrere von einer Person errichtete Verfügungen von Todes wegen wird nur ein Akt geführt, zu dem alle Urkunden und Schriften über Errichtung, Verwahrung, Rückgabe oder Eröffnung der Verfügungen zu nehmen sind; das Aktenzeichen wird mit der jeweils neuesten Nummer des Verwahrungsbuchs gebildet. 3Die Nummer der Eintragung ist auf dem Umschlag einer jeden Verfügung von Todes wegen oben rechts zu vermerken. 4Wegen des zu verwendenden Umschlags wird auf die Gemeinsame Bekanntmachung über die Benachrichtigung in Nachlasssachen verwiesen. 5Die Verfügungen sind unter dem gemeinschaftlichen Verschluss der beiden Verwahrungsbeamten an einem feuersicheren Ort in der Nummernfolge des Verwahrungsbuchs aufzubewahren. 6Befinden sich Erbverträge oder gemeinschaftliche Testamente in der besonderen amtlichen Verwahrung, so sind sie nach der Eröffnung beim Tode des ersten von den beiden Vertragsschließenden oder Verfügenden in die besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen, es sei denn, dass der Erbvertrag oder das Testament nur Anordnungen enthält, die sich auf den ersten, mit dem Tode des Erstverstorbenen eintretenden Erbfall beziehen, z.B. dann, wenn der Erbvertrag oder das Testament sich auf die Erklärung beschränkt, dass die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen (vgl. § 349 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 FamFG, § 2300 BGB).

(4a)

1Das Namenverzeichnis zum Verwahrungsbuch für Verfügungen von Todes wegen ist nach Geburtsnamen geordnet in Karteiform zu führen. 2Die Kartei ist einheitlich zu führen, auch wenn die Erbrechtssachen auf mehrere Abteilungen der Geschäftsstelle verteilt sind. 3Die Kartei muss gegen Zugriffe Unbefugter gesichert sein. 4In die Kartei sind auch aufzunehmen

a) die Mitteilungen anderer Gerichte über die Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen, die aufgrund des durch das Beurkundungsgesetz aufgehobenen § 2258a Abs. 4 BGB vorzunehmen waren,
b) der Name des überlebenden Erblassers und das Aktenzeichen des Nachlassgerichts, wenn ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag Anordnungen enthält, die erst nach dem Tode des Überlebenden wirksam werden, und die Verfügung von Todes wegen gemäß § 28 Abs. 4a Satz 3 oder 4 bei den Nachlassakten verbleibt,
c) die von dem Amtsgericht nach § 51 BNotO in Verwahrung genommenen Erbverträge.

5Die Karteikarten

a) für noch nicht eröffnete Verfügungen von Todes wegen
b) für bereits eröffnete Verfügungen von Todes wegen

sind je in einer gesonderten Ablage aufzubewahren.

(5)

1Ist der Rechtspfleger in Nachlasssachen nicht zugleich Verwahrungsbeamter, so sind die Annahmeanordnung und die Herausgabeanordnung den Verwahrungsbeamten vorzulegen. 2Auf der Annahmeanordnung ist die Annahme zur Verwahrung zu bestätigen. 3In der Herausgabeanordnung ist die Nummer des Verwahrungsbuchs zu vermerken. 4Obliegen dem Beamten, an den die Verfügung von Todes wegen herauszugeben ist, nicht zugleich die Aufgaben des Verwahrungsbeamten, so ist der Empfang in Spalte 5 des Verwahrungsbuchs zu bescheinigen.

(6)

1Der Hinterlegungsschein (§ 346 Abs. 3 FamFG, §§ 2277, 2258b Abs. 3, § 2300 BGB) besteht in einer wörtlichen Abschrift des Eintragungsvermerks in den Spalten 1 und 2 des Verwahrungsbuchs; bei Nottestamenten soll der Hinterlegungsschein einen Hinweis auf die Bestimmungen des § 2252 BGB enthalten. 2Der Hinterlegungsschein ist der Annahmeverfügung bei deren Rückleitung beizufügen und von der Geschäftsstelle dem Erblasser oder, sofern dieser darum gebeten hat, dem Notar zuzuleiten, vor dem die Verfügung von Todes wegen errichtet worden ist. 3Bringt ein Notar oder ein Bürgermeister ein Testament gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 BeurkG, § 2249 Abs. 1 Satz 4 BGB zur besonderen amtlichen Verwahrung, so hat ihm die Geschäftsstelle auf Verlangen den Empfang zu bescheinigen. 4Vor der Rückgabe einer Verfügung von Todes wegen ist der Hinterlegungsschein zurückzufordern.

(7)

1Soll eine zur besonderen amtlichen Verwahrung angenommene Verfügung von Todes wegen bei einem anderen Gericht weiter verwahrt werden, so ist ihm die Verfügung von Todes wegen mit den Akten unter Beachtung der für wichtige Postsendungen gegebenen Vorschriften zu übersenden. 2D...

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