Der Antrag ist bei der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer zu stellen, bei der man Mitglied ist. Dieser wird meist nur dann bearbeitet, wenn zuvor die Bearbeitungsgebühr eingezahlt wurde.[1] Die Unterlagen (Nachweise der Lehrgangsteilnahme etc.) sollten im Original vorgelegt werden.
Dabei ist neben dem eigentlichen Antrag auch eine Fallliste beizufügen. Wesentlich ist für den Fachanwalt für Erbrecht § 5m FAO. Danach müssen 80 Fälle, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren (davon höchstens 10 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) nachgewiesen werden. Die Fälle müssen sich auf die in § 14f Nr. 1 bis 5 bestimmten Bereiche beziehen.
Bei den Nachweislisten sollte
▪ | das Aktenzeichen (kanzleiinternes oder gerichtliches) |
▪ | der Gegenstand des Falles |
▪ | der Zeitraum der Bearbeitung |
▪ | Art und Umfang der Tätigkeit sowie |
▪ | der Stand des Verfahrens deutlich herausgestellt werden. |
Nachfolgendes Beispiel soll eine Fallliste verdeutlichen:
Aktenzeichen | Gegenstand | Zeitraum | Art und Umfang der Tätigkeit | Stand des Verfahrens | |
---|---|---|---|---|---|
I. Gerichtliche Verfahren | |||||
a. FamFG Verfahren | |||||
1 0251/23 Name ./. Name |
Amtsgericht Gütersloh (Landwirtschaftsgericht), 8 Lw 43/22 | Antrag auf Einziehung des Hoferbfolgezeugnisses und Antrag auf Erteilung eines neuen Hoferbfolgescheines Materielles Erbrecht; Besonderheiten der Verfahrens- & Prozessführung |
28.11.2022–heute | Normaler Umfang Das Hoferbfolgezeugnis weist den Mandanten als nicht befreiten Vorerben aus; begehrt wird die Einziehung der Hoferbfolgezeugnisses und die Erteilung eines neuen Hoferbfolgescheines, das den Antragsteller als befreiten Vorerben ausweist; Problematik des § 2107 BGB |
Angelegenheit läuft noch |
2 050/2022 A ./. B |
Amtsgericht Miesbach, 32 IV 916/22 | Erbscheinseinziehungsverfahren und Antrag auf Erteilung eines neuen Erbscheines Materielles Erbrecht; Besonderheiten der Verfahrens- & Prozessführung |
14.2.2022–26.6.2023 | Sehr umfangreiche Tätigkeit Die Mandantin des Erblassers (Vater) begehrte die Einziehung des Erbscheines und die Erteilung eines neuen Erbscheines; dem Gericht lag bei der erstmaligen Erteilung lediglich eine Testamentskopie vor; es sollte bewiesen werden, dass der Erblasser nach Errichtung des lediglich in Kopie vorliegenden Testamentes weitere, anders lautende Testamente errichtet hat; das Verfahren wurde eingestellt, nachdem sich die Miterben außergerichtlich auf eine Teilung einigen konnten; bislang sind drei der fraglichen Miterben per Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden (s.u.). |
Angelegenheit ist abgeschlossen |
3 27/22 C ./. D |
Amtsgericht München, VI 000496/12 | Antrag auf Erteilung eines Erbscheines Materielles Erbrecht; Besonderheiten der Verfahrens- & Prozessführung |
9.1.2022–heute | Umfangreiche Tätigkeit Die Erblasserin hatte testamentarisch den Nachbarn und dessen Ehefrau zu Miterben zu je 1/2 eingesetzt und die einzige Tochter (Mandantin) enterbt; das Testament wurde wegen Bedenken gegen die Testierfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB) der Erblasserin angefochten und die Erteilung eines Erbscheines beantragt, der die Mandantin kraft gesetzlicher Erbfolge als Alleinerbin vorsieht; derzeit wurde vom Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt und Beweisbeschluss zur Zeugeneinvernahme erlassen. |
Angelegenheit läuft noch |
4 0061/2022 E ./. F |
Amtsgericht Garmisch, 65 IV 7528/22; Landgericht München I, 16 T 567/22 | Antrag auf Erteilung eines Erbscheines Materielles Erbrecht; Besonderheiten der Verfahrens- & Prozessführung |
30.9.2022–10.9.2023 | Umfangreiche Tätigkeit Der Erblasser hatte testamentarisch seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt und die einzige Tochter aus 1. Ehe enterbt; problematisch war hier die Bindungswirkung des mit der ersten Ehefrau errichteten gemeinschaftlichen Testamentes (Fortgeltungswille; Problematik des § 2268 Abs. 2 BGB); da das erstinstanzliche Verfahren verloren ging, wurde Beschwerde zum OLG erhoben; auch die Beschwerde verlief erfolglos; geltend gemacht wurden daher außergerichtlich und in Folge Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche (s.u.) |
Angelegenheit ist abgeschlossen |
b. Sonstige gerichtliche Verfahren | |||||
1 5/21 Name ./. Name |
Landgericht Berlin, 18 O 123/21 | Stufenklage – §§ 242, 666 ff., 2303 ff. BGB – auf Auskunft, eV und Zahlung Materielles Erbrecht; Besonderheiten der Verfahrens- & Prozessführung |
21.10.2021–heute | Umfangreiche Tätigkeit Der Mandant ist testamentarisch neben seiner Schwester zum Miterben nach seinem Vater eingesetzt; gerichtlich geltend gemacht werden Auskunftsansprüche aus Vollmacht, Pflichtteilsergänzung und § 242 BGB; der Mandant lebt in Kanada, die Schwester in Berlin; sie führt seit Eintritt des Erbfalles sämtliche Geschäfte für die Erbengemeinschaft und gewährt dem Mandanten keinerlei Auskunft; die Gegenseite hat alle Ansprüche auf Auskunft sofort anerkannt; hier steht noch eine Entscheidung über die Kosten aus; gegenwärtig ist Teilurteil ergangen in der Auskunftsstufe; das weitere Verfahren ruht, zwischen den Parteien außergerichtlich eine Einigung hinsichtlich der Auszahlung/Berechnung der Werterb... |
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