Leitsatz

AGB sind unwirksam, wenn sie eine einseitige Preisänderung zulassen, ohne zugleich die grundlegen Voraussetzungen hierfür darzulegen.

 

Sachverhalt

Die klagende Verbraucherzentrale verlangte von dem beklagten Gasversorgungsunternehmen die Rückzahlung von Gaspreisentgelten für 25 Kunden, die von 2003 bis 2005 auf Gaspreiserhöhungen gezahlt worden waren. Grundlage dieser Erhöhung war eine Preisänderungsklausel in Sonderkundenverträgen, die Preisänderungen in "angemessenem Verhältnis" zu den veröffentlichten Preisen für Tarifkunden gestattete. Ferner war vorgesehen, dass die Kunden die Verträge kündigen konnten, wenn sie mit angemessener Frist im Voraus über die Entgeltänderung und ihr Kündigungsrecht unterrichtet wurden.

Der BGH hat eine Rückzahlungspflicht der Beklagten bejaht. Die verwendete Preisänderungsklausel sei unwirksam. Sie genüge nicht den europarechtlichen Anforderungen der Klausel- und Gasrichtlinie. Nach dem EuGH müsse insbesondere der Anlass und der Modus der Änderung dieser Entgelte im Vertrag so transparent dargestellt werden, dass der Verbraucher i. S. v. § 13 BGB die Entgeltänderungen absehen könne. Zudem dürfe ein dem Verbraucher eingeräumtes Kündigungsrecht nicht nur formal bestehen, sondern müsse im konkreten Fall auch tatsächlich wahrgenommen werden können. Das war vorliegend nach dem BGH nicht erfüllt, da die Kunden nicht innerhalb angemessener Fristen von der Preiserhöhung benachrichtigt wurden.

 

Hinweis

Das Urteil des BGH ist nicht nur für Gaslieferungen oder Verbraucherverträge relevant. Vielmehr zeigt das Urteil deutlich auf, dass bei der Formulierung von Preisanpassungsklauseln in AGB sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmen i. S. d. §§ 13, 14 BGB enge Grenzen gelten.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 31.7.2013, VIII ZR 162/09.

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