Leitsatz

  1. Der Gegenstand einer Beschlussfassung ist in der Einladung umso genauer zu bezeichnen, je größer seine Bedeutung und je geringer der Kenntnisstand der einzelnen Eigentümer ist
  2. Zur Kostentragungspflicht des Verwalters (Kostenerstattungsansprüche)
 

Normenkette

§ 23 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

  1. Bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ist der Gegenstand (TOP) der beabsichtigten Beschlussfassung derart anzugeben, dass die Beteiligten weitestgehend vor Überraschungen geschützt sind und ihnen die Möglichkeit der Vorbereitung und der Überlegung gegeben wird, ob ihre Teilnahme veranlasst ist (h. M.). Unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Eigentümer ist ein Beschlussgegenstand umso genauer in der Ladung zu bezeichnen, je größer seine Bedeutung und je geringer der Wissensstand der einzelnen Eigentümer hierzu ist. Wenn auch nicht alle Einzelheiten des Beschlussgegenstands in einer Tagesordnung angegeben werden können und müssen, so ist doch ein solches Maß an Erkennbarkeit und Voraussehbarkeit erforderlich, dass sich der einzelne Wohnungseigentümer über die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Folgen einer vorgesehenen Maßnahme klar werden kann.
  2. Bei einer hier geplanten Großsanierung einer mittelgroßen Anlage reicht in der Einberufung der Eigentümerversammlung die Angabe "Beschluss über ergänzende und weiterführende Beschlüsse zur Großsanierung" nicht aus, wenn über konkrete bauliche Einzelmaßnahmen beschlossen werden soll.
  3. Zur Kostentragungspflicht des Verwalters bei fehlerhafter Einberufung der Eigentümerversammlung:

    Auch gegen den am Verfahren beteiligten Verwalter können materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche der Antragsgegner bestehen, die im Rahmen des § 47 WEG vom Gericht zu berücksichtigen sind. Werden diese nicht berücksichtigt, muss der Richter dies in den Beschlussgründen feststellen. Nur wenn eine solche Feststellung getroffen ist, kann ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch in einem weiteren Verfahren geltend gemacht werden. Vorliegend beruht das Obsiegen der Antragstellerseite im Wesentlichen auf Umständen, die der Verwalter zu vertreten hat. Somit hat sich die Verwaltung schadensersatzpflichtig gemacht. Diese Schadensersatzpflicht besteht jedenfalls auch gegenüber den Eigentümern, da der zwischen der Gemeinschaft und der Verwaltung geschlossene Vertrag jedenfalls auch ein Vertrag zu Gunsten Dritter ist (§ 328 BGB).

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 14.09.2006, 34 Wx 049/06OLG München v. 14.9.2006, 34 Wx 049/06

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