Wohnungseigentümer K klagt gegen den Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer am 10.8.2020 die Jahresabrechnung 2019 genehmigt haben. K rügt, weder habe die Gesamtabrechnung 2019 bei der Beschlussfassung vorgelegen, noch sei diese den Wohnungseigentümern im Vorfeld der Versammlung zugesandt worden. Auch in dem Service-Portal der Verwalterin sei die Gesamtabrechnung nicht eingestellt gewesen. Der Beschluss sei ferner nicht hinreichend bestimmt. Es sei nicht klar, über welche Gesamtabrechnung unter der Bezeichnung "Wohngeldabrechnung 2019" beschlossen worden sei. Auch sei die Darstellung der Erhaltungsrücklage unrichtig, weil die zum Jahresende angeblich vorhandene "Ist-Rücklage" über den liquiden Mitteln der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zum 31.12.2019 liege. Die Gesamtabrechnung ermögliche außerdem keinen schlüssigen Abgleich der Kontenstände mit den Ein- und Ausgaben. Zudem sei die Zahl der angegebenen Bankkonten unrichtig, weil nur 2 und nicht 4 Bankkonten geführt würden. Auch seien die für das Festgeldkonto mitgeteilten Kontostände unrichtig, es handele sich um Phantasiezahlen. Die Abrechnungsspitze werde in den Einzelabrechnungen unrichtig, nämlich unter Ansatz der tatsächlichen Zahlungen auf das Hausgeld, ermittelt.

Das AG weist die Anfechtungsklage trotz allem als unzulässig ab. Das Rechtsschutzbedürfnis sei wegen der Änderung des WEG zum 1.12.2020 weggefallen. Hiergegen wendet sich die K mit seiner Berufung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge