Es handelt sich um eine Zweiergemeinschaft aus Wohnungseigentümer K und Wohnungseigentümer B. Ein Verwalter ist nicht bestellt. Wohnungseigentümer B beschließt am 19.11.2019 das Dach neu einzudecken. Gegen diesen Beschluss geht K vor. Seine Klage geht beim Gericht am 19.12.2019 ein. Mit Beschluss vom 27.12.2019 wird der Gebührenstreitwert auf 49.970 EUR festgesetzt und am 30.12.2019 der Gerichtskostenvorschuss angefordert. Dieser geht am 15.1.2020 bei Gericht ein, die Klagebegründung am 20.1.2020. Die Akte wird dem Richter versehentlich aber nicht vorgelegt. Am 6.7.2020 geht eine Sachstandsanfrage des Klägervertreters ein. Aufgrund dieser Sachstandsanfrage wird die Akte dem Richter am 8.7.2020 vorgelegt. Terminsladung und Klageschrift werden den Wohnungseigentümern am 14.7.2020 zugestellt.

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