Das LG meint, es sei nicht von den Abrechnungsspitzen auszugehen! Eine derartige Streitwertberechnung werde der Streitigkeit nicht gerecht und führe zu einem unvertretbaren Aufwand bei der Streitwertfestsetzung. Bereits für die Interessenermittlung eines Klägers greife es zu kurz, auf die Abrechnungsspitze abzustellen, wenn diese beispielsweise ein Guthaben verspreche. Darüber hinaus berücksichtige ein Abstellen auf die Abrechnungsspitzen nicht, dass es in vielen Fällen den Wohnungseigentümern inhaltlich um die Richtigkeit der Jahresabrechnung und vor allem um die in ihr angewandten Umlageschlüssel gehe.

Die Abrechnungsspitze bilde daher das Interesse des Klägers nicht ab. Sie sei nur das Ergebnis einer Rechenoperation, berühre den materiellen Inhalt der Jahresabrechnung aber nicht und sei daher für den Streitwert kein taugliches Kriterium. Bei der Streitwertbemessung sei daher das Interesse an einer ordnungsmäßigen Jahresabrechnung zu berücksichtigen. Der Prüfungsumfang habe sich im Vergleich zum alten Recht ohnehin nicht geändert: Weiterhin seien die ergebnisrelevanten innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist gerügten Fehler inhaltlich in vollem Umfang zu prüfen. Der Gebührenstreitwert ergebe sich daher aus einer Multiplikation von 7,5 x 1.827,43 EUR.

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