Leitsatz

Ausgeschiedener Eigentümer ist hinsichtlich späterer Beschlüsse nicht mehr anfechtungsbefugt und haftet auch nicht für Nachforderungen

 

Normenkette

§§ 23, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG a. F.

 

Kommentar

  1. Ein Beschluss, der nach dem Ausscheiden eines Wohnungseigentümers gefasst wurde, bindet diesen nicht. Mangels rechtlicher Bindung fehlt schon das Rechtsschutzinteresse bzw. die Anfechtungsbefugnis. Ein Beschlussanfechtungsantrag ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
  2. Auch für Wohngeldnachforderungen aus Abrechnungen früherer Jahre, die nach dem Ausscheiden eines Eigentümers beschlossen werden, haftet bereits der Erwerber und nicht der ausgeschiedene Eigentümer (h. M., vgl. BGH v. 24.11.1988, V ZB 11/88, NJW 1989, 714, 715 und OLG Düsseldorf, WE 1997, 470).
 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2007, 3 W 217/05, ZMR 5/2007, 398

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