Die Anfechtung muss in den Irrtumsfällen ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.[1]
Definition "unverzüglich"
Unverzüglich bedeutet nicht sofort; vielmehr wird dem Vermieter eine angemessene Zeit zur Prüfung und Entscheidung unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters zugebilligt.
Für die Fristwahrung genügt die Absendung der Anfechtungserklärung.[2]
In den Fällen der Täuschung beträgt die Anfechtungsfrist 1 Jahr.[3] Die Frist beginnt im Fall der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt.[4] Dies ist dann der Fall, wenn der Vermieter die hinreichende Gewissheit besitzt, dass der Mieter eine falsche Auskunft erteilt hat; bloße Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Mieters genügen insoweit nicht.[5]
Frist wahren durch Zugang beim Mieter
Maßgeblich für die Fristwahrung ist hier der Zugang der Anfechtungserklärung beim Mieter.
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