Wohnungseigentümer K geht gegen den Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG vor. Er meint, die Verteilung der Kosten einer Erhaltung der Balkone "nach laufendem Meter" sei fehlerhaft. Im Jahr 2019 sei beschlossen worden, die Kosten abweichend von dem vereinbarten Umlageschlüssel (dieser ordnet an, die Kosten nach laufendem Meter umzulegen) nach der Größe der Miteigentumsanteile zu verteilen.

Dies sieht das AG nicht so. Die Wohnungseigentümer seien nicht daran gehindert, eine Verteilung nach einem anderen Umlageschlüssel vorzunehmen als nach demjenigen, der für den die Finanzierung der Maßnahme dienenden "Sonderwirtschaftsplan" gewählt worden sei.

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