Eine Teilanfechtung ist grundsätzlich nur möglich, wenn der nach Wegfall des angefochtenen Teils verbleibende Rest unabhängig von den anderen Teilen als selbstständiges Rechtsgeschäft denkbar ist. Dabei kommt es für die Frage, ob eine Teilanfechtung begrifflich möglich ist, nicht auf den Willen der am Rechtsgeschäft Beteiligten, sondern allein auf die objektive (gedankliche) Zerlegbarkeit des Rechtsgeschäfts an.[1] Die Vergütungsregelung kann nach der Rechtsprechung des BAG nicht als selbstständiger Teil eines Rechtsgeschäfts angesehen werden. Die Teilanfechtung bezöge sich auf einen Kernpunkt des Vertrags und würde das vereinbarte Ordnungs- und Äquivalenzgefüge stören, was unzulässig ist.[2]

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