Leitsatz

Der Vater eines minderjährigen Kindes hatte den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Sorgerechts bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts und auf Herausgabe des Kindes beantragt. Das FamG hatte den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen von ihm eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für unzulässig, die Entscheidung des FamG sei unanfechtbar.

§ 620c S. 1 ZPO eröffne den Beschwerdeweg nur bei einer vorläufigen Regelung des Sorgerechts im Wege der einstweiligen Anordnung, nicht aber wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Antrag der Eltern oder des Jugendamtes abgelehnt werde (vgl. hierzu OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 872 [873 m.w.N.]).

Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der Vorschrift könne eine Regelung zum Sorgerecht i.S.d. § 620c S. 1 ZPO nur angenommen werden, wenn dem Antrag des antragstellenden Verfahrensbeteiligten ganz oder teilweise entsprochen werde. Schon von der Intention des Gesetzes her ergebe sich, dass eine Regelung im einstweiligen Anordnungsverfahren nur dann bei einer erstrebten Sorgerechtsentscheidung angenommen werden könne, wenn der bestehende Zustand geändert werde. Hier solle eine Überprüfungsmöglichkeit für die Notwendigkeit der vorläufigen Veränderung betreffend des Sorgerechts bei eingeschränkter Aufklärungsmöglichkeit im summarischen einstweiligen Anordnungsverfahren gegeben sein. Gerade bei Sorgerechtsentscheidungen solle im Interesse des Kindeswohls der Kontinuitätsgedanke im Vordergrund stehen. Ein voreiliges "Hin- und Hergezerre" des Kindes solle vermieden werden. Diese Gefahr bestehe aber gerade dann, wenn das Sorgerecht zunächst nur vorläufig geändert werden solle. Dies bedürfe ggf. der Überprüfung.

Bei der Konstellation des vorliegenden Falles komme eine Anfechtbarkeit des angegriffenen Beschlusses nicht in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 17.06.2008, 4 UF 89/08

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