(1) Zuständig für die Anerkennung ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie[1] [Bis 05.09.2019: Justiz, Gesundheit und Soziales] oder die von ihm durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde.

 

(2) 1Die Anerkennung ist schriftlich oder elektronisch[2] zu beantragen. 2Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, dass die in § 1 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. 3Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie[3] [Bis 05.09.2019: Justiz, Gesundheit und Soziales] kann das Nähere des Anerkennungsverfahrens durch Rechtsverordnung regeln.

 

(3) 1Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. 2Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 1 zu unterrichten. 3Die Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.

[1] Geändert durch Gesetz Nr. 1967 zur Änderung des Gesetzes über die Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren. Anzuwenden ab 06.09.2019.
[2] Eingefügt durch SDigG. Anzuwenden ab 17.12.2021.
[3] Geändert durch Gesetz Nr. 1967 zur Änderung des Gesetzes über die Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren. Anzuwenden ab 06.09.2019.

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