(1) 1Eine Stelle im Sinne von § 50a des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze kann als geeignet anerkannt werden, wenn

 

1.

sie in der Trägerschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder des Regionalverbandes Saarbrücken, einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege oder eines anerkannten gemeinnützigen Vereins steht,

 

2.

sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter gewährleistet,

 

3.

sie auf Dauer angelegt ist,

 

4.

in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist,

 

5.

die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist,

 

6.

sie über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.

2Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nummer 4 liegt in der Regel bei dreijähriger Tätigkeit vor. 3Der Leiter/die Leiterin oder eine sonstige in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin, als Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin, als Bankkaufmann/Bankkauffrau, als Betriebswirt/Betriebswirtin, als Ökonom/Ökonomin oder als Ökotrophologe/Ökotrophologin oder eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen. 4Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muss die nach Satz 1 Nummer 5 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein.

 

(2)[1] Die von einer in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Stelle ausgestellte Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch steht der Bescheinigung einer nach Absatz 1 anerkannten Stelle gleich.

Bis 05.09.2019:

(2) 1Die Anerkennung in einem anderen Land der Bundesrepublik steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich. 2Die von einer in einem anderen Bundesland anerkannten Stelle ausgestellte Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch steht der Bescheinigung einer nach Absatz 1 anerkannten Stelle gleich.

 

(3) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch des Trägers auf Förderung durch das Land.

 

(4)[2] Eine Anerkennung als geeignete Stelle erfolgt nicht, wenn neben der Schuldnerberatung auch Kredit-, Finanz- oder Versicherungsdienstleistungen sowie Dienstleistungen, die der Vermögensverwertung des Schuldners dienen, erbracht oder vermittelt werden.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz Nr. 1967 zur Änderung des Gesetzes über die Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren. Anzuwenden ab 06.09.2019.
[2] Abs. 4 angefügt durch Gesetz Nr. 1967 zur Änderung des Gesetzes über die Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren. Anzuwenden ab 06.09.2019.

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