Leitsatz

An einen ehemaligen Verwalter (sog. Scheinverwalter) kann nicht wirksam zugestellt werden

 

Normenkette

§ 45 WEG; §§ 167, 172, 189 ZPO

 

Kommentar

Wenn ein Verwalter, dessen Bestellung bereits abgelaufen ist, weiterhin als Verwalter der Gemeinschaft agiert (also i.S. eines sog. Scheinverwalters) und er in der Eigentümerversammlung auf diesen Umstand hinweist (nicht mehr als Verwalter bestellt zu sein), so kann ihm eine Beschlussanfechtungsklage als Zustellungsvertreter für die beklagten Wohnungseigentümer nicht mehr rechtswirksam zugestellt werden. Die Stellung als Zustellungsbevollmächtigter kraft Gesetzes knüpft stets an seine tatsächliche Verwalterstellung an. Eine unwirksame Zustellung an ihn gemäß § 45 Abs. 1 WEG kann auch nicht ohne konkrete Anhaltspunkte in eine wirksame Zustellung an einen Ersatzzustellungsvertreter gemäß § 45 Abs. 3 WEG umgedeutet werden. Vorliegend konnte deshalb auch nicht von einer Zustellung der Klage (bzw. einer Heilung der unterbliebenen Zustellung) als "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO gesprochen werden. Zeitverzögerungen werden hier allenfalls bis zu etwa 14 Tagen noch als geringfügig angesehen (h.M.).

 

Link zur Entscheidung

LG Hamburg, Urteil vom 11.02.2009, 318 S 88/08LG Hamburg, Urteil v. 11.02.2009, 318 S 88/08, ZMR 2009 S. 794

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