Leitsatz

Der Kläger hatte in einem Abänderungsverfahren Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung (Trennungsunterhalt) gegenüber der Beklagten begehrt und dies mit seinen gesunkenen Einkünften begründet. Die Beklagte hatte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung beantragt. Ihr PKH-Antrag wurde vom erstinstanzlichen Gericht zurückgewiesen. Hiergegen legte sie sofortige Beschwerde ein, die im Ergebnis ohne Erfolg blieb.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgt der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach Neuberechnungsgrundsätze gelten und der Kläger im Hinblick auf die Höhe des ihm gewährten Arbeitslosengeldes nicht mehr zur Zahlung des vereinbarten Ehegattenunterhalts herangezogen werden kann. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass sein Arbeitslosengeld nicht einmal in vollem Umfang für den Unterhalt der Beklagten herangezogen werden kann, da es aufgrund der neu geschlossenen Ehe des Klägers nach der Leistungsgruppe C entsprechend der Steuerklasse 3 berechnet wird. Dieser Steuervorteil der Steuerklasse III kommt jedoch nicht mehr der früheren Ehe zugute, sondern ist nach Art. 6 Abs. 1 GG für den Unterhalt in der neu geschlossenen Ehe zu belassen (BVerfG v. 7.10.2003 - 1 BvR 246/93, FamRZ 2003, 1821 ff.; FuR 2004, 397 f.). Danach kann von dem Arbeitslosengeld des Klägers nach Leistungsgruppe C bei der Unterhaltsberechnung nur der ihm nach Leistungsgruppe A entsprechend der Steuerklasse I zustehenden Betrag für die Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Danach ist sein Selbstbehalt jedenfalls ab 1.7.2005 nicht einmal mehr gewahrt.

 

Hinweis

An den Steuervorteilen nach Wiederverheiratung des Leistungsverpflichteten (Steuerklasse III statt I) partizipieren nur der neue Ehegatte und alle Kinder, dagegen nicht der geschiedene Ehegatte. Das BverfG hat mit Beschluss vom 7.10.2003 die anders lautende frühere Rechtsprechung des BGH wegen Verstoßes gegen Art. 6 I GG für verfassungswidrig erklärt. Unterhaltsrechtlich zeigen sich Auswirkungen allerdings nur dann, wenn der neue Ehepartner des Pflichtigen kein Einkommen oder nur geringes Einkommen nach Steuerklasse V erzielt, da die Steuerklasse IV und I übereinstimmen. Für die Einkommensermittlung beim Unterhalt des geschiedenen Ehegatten ist eine fiktive Steuerberechnung vorzunehmen, da der Steuervorteil durch die Wiederverheiratung nach dem Beschluss des BVerfG die ehelichen Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe nicht geprägt hat. Kinder aus der geschiedenen Ehe hingegen kommt der Steuervorteil zugute, da es beim Verwandtenunterhalt auf das tatsächlich vorhandene Einkommen und damit auf die tatsächliche Steuerbelastung ankommt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.10.2005, 5 WF 146/05

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