Normenkette

§ 14 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Das Landgericht Stuttgart entschied - zwischenzeitlich rechtskräftig -, dass der Antragsteller (Eigentümer einer Dachgeschosswohnung) als Amateurfunker berechtigt sei, auf seine Kosten eine Funkantenne aus Aluminiumrohr mit einer Länge von maximal 3,7 m und einem Durchmesser von maximal 25 mm auf einem Standrohr auf dem Dach zu errichten und zu unterhalten sowie ein der Fassadenfarbe angepasstes Kabel zu seiner Wohnung führen könne. Es sei jedoch zur Anbringung der Antenne eine Fachkraft hinzuzuziehen und ein weiteres Betreten des Flachdachs nur mit Zustimmung der Verwaltung gestattet.

Das Standrohr sollte insgesamt 4,2 m ab der Oberkante der Dachbrüstung in die Luft ragen und mit zwei Schellen an der Dachbrüstung fest verankert werden. Die Gemeinschaft hatte unter Hinweis auf optische Beeinträchtigung, Präjudizschaffung und Beschädigungsgefahr des Flachdachs durch unkontrolliertes Betreten sowie das Risiko schädlicher Strahlungen bzw. Empfangsstörungen von anderweitigen Fernseh- und Rundfunkprogrammen die Zustimmung verweigert.

Diese Verweigerung hielt das Landgericht nicht für rechtens, da zwar im vorliegenden Fall von einer baulichen Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 WEG zu sprechen, andererseits jedoch von einer Duldungspflicht nach § 14 WEG auszugehen sei, da nur von einer geringfügigen optischen Beeinträchtigung im konkreten Fall gesprochen werden könne. Das Aluminiumrohr mit geringem und sich verjüngendem Durchmesser falle kaum auf, zumal die Antenne nur aus bestimmten Blickwinkeln bzw. aus größerer Distanz in vollem Umfang einsehbar sei. Auch die Kabelführung sei so unauffällig, dass sie von unten, vor dem Haus stehend, kaum wahrnehmbar sei.

Beeinträchtigungen anderweitiger Medienempfangsmöglichkeiten seien ebenfalls nicht zu befürchten, da eine solche Antenne postalischen Bestimmungen entsprechen müsse und vor Anbringung entsprechend überprüft werde, sodass das Auftreten von Störungen ausgeschlossen werden könne. Um mögliche Beschädigungen des Flachdachs durch häufiges Betreten auszuschließen, habe das Landgericht im Tenor der Entscheidung die Hinzuziehung einer Fachkraft ausgesprochen und weiteres Betreten nach Installierung nur mit Zustimmung der Verwaltung verfügt.

2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung.

Geschäftswert: DM 3.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( LG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.1992, 2 T 936/91- rechtskräftig -)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

In ähnlichem Sinne entschied bereits das Bayerische Oberste Landesgericht ( BayObLG, Entscheidungvom 30. 5. 1990, Az.: BReg 2 Z 57/90).

Allerdings gibt es - wie erwähnt - bei stets anders gelagerter Örtlichkeit zu gleicher Problematik auch ablehnende Entscheidungen, wie auch hier des Landgerichts Stuttgart ( LG Stuttgart, Entscheidung vom 22. 11. 1990, Az.: 2 T 458/90) = ZMR 5/1991, 191.

In jedem Einzelfall muss deshalb wohl sehr genau die jeweilige Nachteilswirkung überprüft und gewürdigt werden. Meines Wissens gibt es auch Antennenrohre, die auf hoch gelegenen Balkonen und Terrassen in der Weise angebracht werden können, dass sie bei nicht praktiziertem Funkbetrieb eingeklappt und flachgelegt werden (insbesondere zur Tageszeit), d. h. nur bei Dunkelheit ausgefahren werden, sodass zumindest in der Abend- und Nachtzeit von keinerlei optischer Störung und Beeinträchtigung der Harmonie der Gebäudefassade gesprochen werden kann.

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