Das LG verneint die Frage! Im Fall sei ein Wille der Wohnungseigentümer zu erkennen, dass die Altvereinbarung weiter anwendbar sein soll. Maßgebend für einen solchen "Versteinerungswillen" sei der Wortlaut und Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergebe. Umstände außerhalb der Eintragung dürften nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann erkennbar seien. Im Fall sei erkennbar, dass ein solcher Wille gegeben sei. Denn die Wohnungseigentümer hätten ausdrücklich eine vom damaligen WEG abweichende Regelung vereinbart. Das bewusste Abwenden von den Zuständigkeiten und damit verbunden der Kostenregelung, spreche eindeutig für einen i. S. v. § 47 WEG entgegenstehenden Willen. Im Übrigen sei die Kammer der Auffassung, dass § 47 WEG allein auf solche Vereinbarungen anwendbar sei, die den Wortlaut des bei ihrer Errichtung geltenden WEG wiederholten.

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