Dies sieht das LG anders! Die Kosten einer Anfechtungsklage seien im Jahr 2019 nach herrschender Meinung keine Verwaltungskosten gewesen. Nach der Gemeinschaftsordnung müsse K sich daher nicht an den Prozesskosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beteiligen. Die Vereinbarung zu den Verwaltungskosten sei auch trotz § 47 WEG noch anwendbar. Die Hürde für eine begründete Anfechtungsklage dürfe für den anfechtungsberechtigten Wohnungseigentümer außerdem nicht mit Nachteilen verbunden sein, die ihn von einer Klage abhalten würden. Ein solcher Nachteil wäre es, wenn ein Wohnungseigentümer damit rechnen müsste, auch im Fall einer begründeten Anfechtungsklage mit einer für ihn günstigen Kostengrundentscheidung anteilig mit Kosten belastet zu werden.

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