(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz, den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und dem Umweltschadensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346)[1] [Bis 08.10.2021: vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)], soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1c des Umweltschadensgesetzes vorliegt, obliegt der oberen Bodenschutzbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Durch Rechtsverordnung können abweichend von Abs. 1 die dort genannten Aufgaben auf andere Behörden übertragen werden. 2Soweit Zuständigkeiten auf die unteren Bodenschutzbehörden übertragen werden, bedarf es des Einvernehmens mit der für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.

 

(3) Die oberste Bodenschutzbehörde kann die Zuständigkeit im Einzelfall darüber hinaus auf eine andere Behörde übertragen, wenn dies wegen der besonderen bodenschutzrechtlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit, der Zuständigkeit mehrerer Bodenschutzbehörden in derselben Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Bodenschutzrechts zweckmäßig ist.

[1] Geändert durch Gesetz über die Bereitstellung offener Geobasisdaten, die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte und zur Änderung weiterer Vorschriften auf dem Gebiet der Immobilienwertermittlung und des Vermessungswesens. Anzuwenden ab 09.10.2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge