(1) 1Die Bodenschutzbehörden, das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, die Gebietskörperschaften und der Träger der Altlastensanierung sind berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz sowie den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Daten zu erheben und weiterzuverarbeiten. 2Soweit die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse nicht abschließend geregelt sind, ist eine Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 3 genannten Zwecke gefährdet würde. 3Zwecke nach Satz 1 sind:
1. |
Vorbereitung, Überwachung und Durchführung der ordnungsgemäßen bodenschutzrechtlichen Verfahren sowie Bauleitplanung und Baugenehmigungsverfahren, |
2. |
Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren, die im Zusammenhang mit den Zwecken nach Nr. 1 stehen. |
4Die zu einem der in Satz 3 genannten Zwecke verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen auch zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiterverarbeitet werden. [Bis 08.10.2021: Die zu einem der in Satz 3 genannten Zwecke verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 30. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiterverarbeitet werden.]
(2) An die in Abs. 1 genannten [Bis 08.10.2021: und an die für die Aufnahme in das Liegenschaftskataster] zuständigen Stellen können Daten auch durch automatisierte Abrufverfahren gegeben werden.
(3) Die in § 7 Abs. 2 genannten Daten zu Bodeneigenschaften und -funktionen dürfen im Blattschnitt topografischer Karten, blattschnittfrei, gemarkungs- und flurstücksbezogen in Druckwerken oder elektronisch veröffentlicht werden.
(4) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung unberührt.