Hat die zuständige Familienkasse der zentralen Stelle die Daten für die Gewährung der Kinderzulage übermittelt und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die Familienkasse dies der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

[1] § 9 geändert durch Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007). Anzuwenden vom 01.01.2007 bis 15.01.2009.

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