1Die §§ 99, 100 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 102 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch[2] gelten für Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend. 2§ 101 Abs. 3 bis 3b sowie § 268a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, wenn eine interne Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs stattgefunden hat.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen